Ob Sommerfest der Schule, Benefiznachmittag der Kita oder Vereinsjubiläum: Musik gehört für viele Fördervereine zum Programm. Für den Vorstand sollte die GEMA-Frage deshalb früh auf die Veranstaltungscheckliste. Entscheidend ist nicht allein, ob Eintritt verlangt wird oder ob Einladungen über einen Elternverteiler verschickt werden. Wenn Musik öffentlich genutzt wird, ist die Veranstaltung nach den Informationen der GEMA grundsätzlich vorab anzumelden.

Für Fördervereine ist vor allem eine saubere Einordnung wichtig: Spielt eine Band live, legt ein DJ auf oder läuft Musik von CD, Laptop oder anderen Tonträgern? Findet das Fest vollständig im Freien statt? Gibt es Eintritt, einen sonstigen Kostenbeitrag oder nur freiwillige Spenden? Diese Angaben können für die tarifliche Einordnung relevant sein.

Der Ratgeber bietet eine praxistaugliche Reihenfolge für Vorstand, Kassenverantwortliche und Veranstaltungsleitung. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei Sonderformaten, gemischten Veranstaltungsorten oder offenen Zweifeln sollte der Verein die Angaben vor der Veranstaltung direkt mit der GEMA beziehungsweise mit den zuständigen Stellen klären.

GEMA-Pflicht zuerst prüfen

Die GEMA erläutert für Vereinsveranstaltungen, dass öffentliche Musiknutzungen grundsätzlich vor der Durchführung anzumelden sind. Das kann auch gelten, wenn kein Eintritt erhoben wird. Ein eintrittsfreies Fest ist daher nicht automatisch von der Anmeldung oder von einer Vergütung ausgenommen.

Bei Fördervereinsfesten ist die Abgrenzung zur privaten Feier besonders wichtig. Nach der GEMA sind Vereinsfeiern regelmäßig öffentlich, wenn zwischen den Teilnehmenden keine persönlichen Beziehungen bestehen müssen. Bei einem Schul- oder Kitafest kommen häufig Eltern, Kinder, Angehörige, Lehrkräfte, Fördernde und weitere Gäste zusammen. Dass diese Personen zur Schulgemeinschaft gehören oder vom Verein eingeladen wurden, macht die Veranstaltung nicht ohne Weiteres privat.

Die GEMA beschreibt diese Abgrenzung in ihrem Beitrag „Müssen wir als Verein unsere Vereinsveranstaltungen bei der GEMA anmelden?“. Für die Praxis des Fördervereins ist die vorsichtige Arbeitsregel sinnvoll: Bei einem Fest mit einem größeren, nicht persönlich verbundenen Gästekreis die GEMA-Anmeldung frühzeitig einplanen.

Einladungen machen ein Fest nicht automatisch privat

Eine Gästeliste, eine Anmeldung oder eine Einladung über den Elternverteiler können den Zugang organisatorisch begrenzen. Sie beantworten aber nicht allein die Frage, ob eine öffentliche Musiknutzung vorliegt. Maßgeblich ist nach der GEMA-Erläuterung insbesondere, ob die Teilnehmenden untereinander persönliche Beziehungen haben müssen.

Eine Feier im engsten persönlichen Kreis kann anders zu beurteilen sein. Ein typisches Fördervereinsfest mit vielen Familien und Gästen sollte jedoch nicht vorschnell als private Ausnahme behandelt werden. Dokumentieren Sie deshalb kurz, welchen Personenkreis Sie erwarten und warum die Veranstaltung als öffentlich eingeordnet wird.

Der Entscheidungsweg: Welche Musik wird gespielt?

Liveband, DJ und Laptop als unterschiedliche Musikquellen beim Vereinsfest

Bevor der Verein eine Veranstaltung anmeldet, sollten die Eckdaten in einem kurzen Datenblatt stehen. Das erleichtert die Angaben im Portal und verhindert, dass unterschiedliche Musikformen übersehen werden.

  1. Öffentlichkeit prüfen: Handelt es sich um ein Fest mit einem größeren Gästekreis, dessen Teilnehmende nicht sämtlich persönlich miteinander verbunden sind?
  2. Ort beschreiben: Findet das Programm im Saal, auf dem Schulhof, in einem Zelt oder vollständig im Freien statt?
  3. Musikform festhalten: Gibt es Livemusik, einen DJ oder abgespielte Musik von CD, MP3-Dateien oder Laptop?
  4. Zahlungen unterscheiden: Gibt es Eintrittsgeld, einen sonstigen Kostenbeitrag oder ausschließlich freiwillige Spenden?
  5. Ablauf erfassen: Welche Musik läuft zu welchen Zeiten und in welchen Bereichen?

Gerade bei gemischten Programmen ist Genauigkeit nötig. Spielt zunächst eine Band und übernimmt später ein DJ, liegen unterschiedliche Musiknutzungen vor. Der Verein sollte dies nicht pauschal als eine einzige Musikform beschreiben, sondern die konkrete Gestaltung im GEMA-Portal angeben.

Liveband, Solokünstler oder Musikverein: Tarif U-V prüfen

Für Veranstaltungen mit Musikerinnen oder Musikern nennt die GEMA den Tarif U-V für Livemusik ausdrücklich unter anderem für Bälle und Vereinsfeste. Bei einer Liveband, einem Solokünstler oder einem auftretenden Musikverein ist dieser Tarif daher eine relevante Ausgangskategorie.

Die Abgrenzungen sind wichtig: Konzerte sowie eintrittsfreie Feste im Freien fallen nach den Angaben der GEMA nicht unter U-V. Ein Sommerfest mit Band sollte deshalb nicht allein unter der Bezeichnung „Vereinsfest mit Livemusik“ angemeldet werden. Veranstaltungsort, Veranstaltungsformat sowie Eintritt oder Kostenbeiträge müssen korrekt angegeben werden.

Der Verein sollte außerdem intern festlegen, wer die Kommunikation übernimmt. Die Veranstaltungsleitung kann die Angaben vorbereiten, während ein Vorstandsmitglied die Unterlagen ablegt und Fristen überwacht. So bleibt die Zuständigkeit auch bei einem Wechsel im Organisationsteam nachvollziehbar.

Was mit der Band vorab geklärt werden sollte

  • Name und erreichbare Kontaktdaten der Band oder des Managements
  • Datum, Spielort und vorgesehene Spielzeit
  • Vollständige Setlist nach dem Auftritt und ein fester Übergabetermin
  • Klärung, ob die Band die Setlist im GEMA-Portal nach Delegierung durch den Veranstalter einreicht
  • Dokumentation, wer im Verein die fristgerechte Einreichung kontrolliert

Die Abstimmung mit der Band ersetzt nicht die Prüfung des Vereins. Sie hilft aber, die für die Nachbereitung notwendige Setlist nicht erst nach Ablauf der Frist anzufordern.

DJ, CD oder Laptop: Tarif M-V prüfen

Wird Musik nicht live gespielt, sondern über einen DJ, Tonträger oder Dateien wiedergegeben, nennt die GEMA den Tarif M-V für Veranstaltungen mit Tonträgern. Die GEMA führt dabei unter anderem DJ-Veranstaltungen, CD-, MP3- und Laptop-Musik sowie Vereinsfeste als Beispiele auf.

Das ist für Fördervereine praktisch relevant: Auch eine vom Vorstand zusammengestellte Playlist kann eine öffentliche Musiknutzung sein. Die Frage sollte deshalb nicht darauf verkürzt werden, ob ein professioneller DJ engagiert wurde. Entscheidend ist, wie die Musik beim Fest zum Publikum kommt und wie die Veranstaltung konkret ausgestaltet ist.

Bei der Anmeldung sollten Sie die Musikform klar benennen und nicht nur „Hintergrundmusik“ eintragen, wenn das Programm tatsächlich Veranstaltungscharakter hat. Die aktuelle tarifliche Einordnung und die im Portal abgefragten Angaben sind unmittelbar vor dem Fest zu prüfen.

Sommerfest vollständig im Freien und ohne Eintritt

Für Unterhaltungsmusik bei Festen im Freien sieht die GEMA den Tarif U-ST vor. Nach der Tarifinformation kann dieser bei Livemusik ebenso wie bei Musik von Tonträgern relevant sein. Die dort genannten Vergütungssätze gelten jedoch nur, wenn kein Eintrittsgeld und kein sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.

Diese Einordnung ist daher kein allgemeiner „Sommerfest-Tarif“. Der Verein muss prüfen, ob das Fest tatsächlich vollständig im Freien stattfindet und ob der Zugang ohne Eintritt oder verpflichtenden Beitrag möglich ist. Ein Programmteil im Saal, in einem Zelt oder in anderen Innenbereichen kann für die Einordnung relevant sein.

Auch bei Zahlungen ist eine klare Dokumentation hilfreich. Freiwillige Spenden und verpflichtende Beiträge sind nicht dasselbe. Halten Sie deshalb Programm, Flächennutzung und die Kommunikation zu Eintritt oder Spenden schriftlich fest. Das ersetzt keine Tarifprüfung, macht die Angaben aber nachvollziehbar.

Vor dem Fest: Anmeldung in fünf Schritten

1. Veranstaltungsdaten sammeln

Erstellen Sie ein Datenblatt mit Veranstalter, Anschrift, Datum, Beginn, Ende, Veranstaltungsort, erwarteter Gästezahl, Musikprogramm und möglichen Eintrittspreisen oder Kostenbeiträgen. Notieren Sie auch, ob Musik innen, außen oder in mehreren Bereichen genutzt wird.

2. Musiknutzung eindeutig beschreiben

Vermerken Sie getrennt, ob eine Band spielt, ein DJ auflegt oder Musik von Tonträgern beziehungsweise Dateien läuft. Bei einem Wechsel von Band zu DJ sollten beide Teile erfasst werden. Eine genaue Beschreibung ist belastbarer als eine pauschale Bezeichnung des gesamten Fests.

3. Tarif im GEMA-Portal prüfen

Melden Sie die Veranstaltung über die Veranstaltungsseite der GEMA an. Nutzen Sie die dort abgefragten Angaben und bewahren Sie die Bestätigung auf. Weil Tarife und Bedingungen sich ändern können, ist die aktuelle Prüfung im Portal wichtiger als eine alte Notiz aus einer früheren Veranstaltung.

4. Zuständigkeit intern festlegen

Benennen Sie eine Person für Anmeldung, Rückfragen, Fristen und Ablage. Bei einem Förderverein kann dies die Veranstaltungsleitung, die Kassenverantwortung oder ein Vorstandsmitglied sein. Die Aufgabe sollte schriftlich festgehalten und nicht nur mündlich weitergegeben werden. Hinweise zur Organisation der Vorstandsarbeit helfen dabei, Zuständigkeiten dauerhaft nachvollziehbar zu regeln.

5. Unterlagen ablegen

Speichern Sie Anmeldung, Bestätigung, Rechnung, Zahlungsnachweis, Programm, Bandkontakte und Schriftwechsel gemeinsam in der Veranstaltungsakte. Diese Unterlagen erleichtern die Übergabe an spätere Vorstände und die Nachbereitung des Fests. Bei Bandkontakten und weiteren personenbezogenen Angaben ist eine sichere Verwaltung der Daten wichtig.

Nach dem Auftritt: Setlist fristgerecht sichern

Bei Livemusik ist spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung eine Setlist einzureichen. Nach den Angaben der GEMA liegt diese Pflicht beim Veranstalter. Im GEMA-Onlineportal kann die Einreichung an die auftretende Band delegiert werden.

Für den Förderverein ist es sinnvoll, die vollständige Liste unmittelbar nach dem Auftritt anzufordern. Warten Sie nicht bis kurz vor Fristende. Kontrollieren Sie außerdem, ob die Einreichung tatsächlich erfolgt ist, und dokumentieren Sie die Bestätigung in der Veranstaltungsakte.

  • Liegt eine vollständige Setlist vor?
  • Ist die Einreichung fristgerecht erfolgt?
  • Wurde die Delegierung an die Band im Portal nachvollziehbar eingerichtet?
  • Ist die Einreichung oder Bestätigung abgelegt?

Mythos: GEMA-freie Musik bedeutet nicht automatisch „nichts tun“

Auch bei ausschließlich GEMA-freier Musik sollte der Verein nicht ohne Prüfung auf eine Anmeldung verzichten. Die GEMA erklärt, dass solche Veranstaltungen grundsätzlich ebenfalls anzumelden sind. Die GEMA-Freiheit ist nachzuweisen: bei Livemusik insbesondere durch eine vollständige Setlist, bei Musik ohne Liveauftritt über das vorgesehene Formular zur Repertoireprüfung.

„GEMA-frei“ ist deshalb keine pauschale Aussage, aus der sich automatisch eine kostenfreie öffentliche Nutzung ableiten lässt. Der Verein sollte vorhandene Repertoireangaben und Nachweise frühzeitig sichern und die weitere Vorgehensweise über die GEMA-Veranstaltungsinformationen klären.

Infokasten: Festfotos und Videos datenschutzkonform planen

Fotos und Videos können personenbezogene Daten betreffen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weist darauf hin, dass bei individualisierten Aufnahmen die Anfertigung und Veröffentlichung regelmäßig nur mit Einwilligung rechtmäßig ist. Bei Veranstaltungsbildern sind außerdem die Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu prüfen.

Ein Hinweis am Eingang ist daher keine pauschale Freigabe für jede Aufnahme und jede Veröffentlichung. Fördervereine sollten vorab festlegen, welche Bilder für welchen Zweck vorgesehen sind, wer Ansprechpartner ist und wie mit Wünschen von Gästen umgegangen wird. Besonders sorgfältig ist bei Minderjährigen, bei Nahaufnahmen und bei Veröffentlichungen auf Website oder in sozialen Netzwerken vorzugehen.

  • Gäste verständlich über geplante Aufnahmen und Ansprechpersonen informieren
  • Individualisierte Aufnahmen und geplante Veröffentlichungen gesondert prüfen
  • Für Minderjährige ein besonders sorgfältiges Verfahren vorsehen
  • Aufnahmen in einem klar gekennzeichneten kamerafreien Bereich organisatorisch vermeiden, wenn dies zum Konzept passt
  • Bei Unsicherheiten die zuständige Datenschutzaufsicht des Bundeslands oder fachkundige Beratung einbeziehen

Infokasten: Festumsätze steuerlich getrennt dokumentieren

Einnahmen aus Eintritt, Bewirtung, Verkauf oder Losen sollten von Beginn an getrennt erfasst werden. Für gemeinnützige Fördervereine können solche Aktivitäten unterschiedliche steuerliche Bereiche berühren. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab; pauschale Aussagen zur Steuerfreiheit eines Fests wären nicht belastbar.

§ 64 Absatz 3 AO regelt, dass wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, für Körperschaft- und Gewerbesteuer außer Ansatz bleiben, wenn ihre Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Das ist keine allgemeine Steuerfreigrenze für ein einzelnes Fest. Die Vorschrift entscheidet insbesondere nicht pauschal über Umsatzsteuer oder über die Gemeinnützigkeit insgesamt. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 64 AO.

Führen Sie eine einfache Festabrechnung mit getrennten Positionen für Eintritt, Spenden, Getränke, Speisen, Warenverkauf, Ausgaben und gegebenenfalls Sponsoring. Bei Zweifeln verweist auch das Bundesfinanzministerium für Vereinsfragen auf zuständige Finanzämter und landesbezogene Informationen zum bürgerschaftlichen Engagement.

Typische Fehler von Fördervereinen

  • „Es gibt keinen Eintritt, also ist Musik kostenfrei.“ Eintrittsfreiheit beseitigt weder die Anmeldung noch eine mögliche Vergütung automatisch.
  • „Wir haben nur Mitglieder und Eltern eingeladen.“ Auch ein begrenzter Gästekreis kann bei fehlenden persönlichen Beziehungen der Gäste untereinander öffentlich sein.
  • „Band, DJ und Playlist sind dasselbe.“ Die Musikform ist für die Tarifprüfung relevant und sollte genau angegeben werden.
  • „Das Sommerfest ist draußen, also passt immer U-ST.“ Entscheidend sind unter anderem die Nutzung im Freien sowie Eintritt oder sonstige Kostenbeiträge.
  • „Die Band erledigt die Setlist irgendwann.“ Die Frist von sechs Wochen sollte intern überwacht werden.
  • „GEMA-frei heißt ohne Anmeldung.“ Die GEMA verlangt grundsätzlich auch dann eine Anmeldung und einen Nachweis.
  • „Ein Foto-Schild reicht für alles.“ Individualisierte Bilder und Veröffentlichungen verlangen eine differenzierte Prüfung.
  • „50.000 Euro sind die Steuerfreigrenze für unser Fest.“ Die Regelung des § 64 AO hat einen engeren Anwendungsbereich.

Checkliste für Vorstand und Veranstaltungsleitung

  • Öffentlichkeit der Musiknutzung geprüft und kurz dokumentiert
  • Ort, Innen- und Außenflächen, Datum, Dauer und erwartete Gästezahl festgehalten
  • Livemusik, DJ und Tonträger- oder Laptop-Musik getrennt erfasst
  • Eintritt, sonstige Kostenbeiträge und freiwillige Spenden unterschieden
  • Aktuelle Tarifangaben im GEMA-Portal geprüft
  • Veranstaltung vor dem Fest angemeldet und Bestätigung abgelegt
  • Interne Zuständigkeit für Rückfragen, Unterlagen und Fristen benannt
  • Setlist bei Livemusik unmittelbar nach dem Auftritt angefordert
  • Setlist spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung eingereicht oder die Einreichung kontrolliert
  • Nachweise zu ausschließlich GEMA-freiem Repertoire gesichert
  • Foto- und Videokonzept vor dem Fest geprüft
  • Festumsätze und Ausgaben getrennt dokumentiert
  • Offene Steuer- oder Datenschutzfragen an zuständige Stellen weitergegeben

FAQ zur Musik beim Fördervereinsfest

Müssen wir auch ohne Eintritt anmelden?

Bei öffentlicher Musiknutzung grundsätzlich ja. Ein fehlender Eintritt macht das Fest weder automatisch privat noch automatisch kostenfrei.

Ist ein Fest nur für Eltern und Mitglieder privat?

Nicht zwingend. Wenn viele Personen aus der Schulgemeinschaft, Angehörige und weitere Gäste teilnehmen können und persönliche Beziehungen untereinander nicht vorausgesetzt werden, ordnet die GEMA solche Vereinsfeiern regelmäßig als öffentlich ein.

Welche Tarifkategorie ist bei einem DJ zu prüfen?

Für Veranstaltungen mit Tonträgern, etwa DJ, CD-, MP3- oder Laptop-Musik, nennt die GEMA den Tarif M-V. Die konkrete Einordnung ist anhand des tatsächlichen Formats im aktuellen GEMA-Portal zu prüfen.

Was gilt bei einem komplett eintrittsfreien Freiluftfest?

Für Unterhaltungsmusik bei Festen im Freien kann U-ST relevant sein. Die dort genannten Vergütungssätze gelten nach der GEMA nur ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag.

Bis wann muss die Setlist vorliegen?

Bei Livemusik spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung. Der Veranstalter ist verantwortlich, kann die Einreichung im GEMA-Onlineportal aber an die Band delegieren.

Kann GEMA-freie Musik kostenlos sein?

Das lässt sich nicht pauschal zusagen. Nach der GEMA ist auch bei ausschließlich GEMA-freier Musik grundsätzlich eine Anmeldung erforderlich; außerdem muss die GEMA-Freiheit nachgewiesen werden.

Fazit: Früh prüfen, sauber dokumentieren

Für Fördervereine wird die GEMA-Frage überschaubarer, wenn sie von Anfang an strukturiert geprüft wird: zuerst die Öffentlichkeit der Musiknutzung, dann Musikform, Veranstaltungsort und mögliche Zahlungen. Liveband, DJ und eintrittsfreies Freiluftfest dürfen nicht vorschnell unter einer einzigen Tarifannahme zusammengefasst werden.

Nach der Anmeldung ist die Arbeit bei Livemusik noch nicht abgeschlossen: Die Setlist muss fristgerecht eingereicht werden. Getrennt davon sollten Foto- und Videoplanung sowie die Dokumentation der Festumsätze vorbereitet werden. So schafft der Förderverein eine nachvollziehbare Grundlage für die Veranstaltung und für spätere Rückfragen.

Quellen & weiterführende Informationen