Eine Mitgliederversammlung ist im Förderverein mehr als ein fester Termin im Vereinsjahr. Hier berichten Vorstand und Kassenverantwortliche über die Arbeit des Vereins, Mitglieder wählen gegebenenfalls einen neuen Vorstand und entscheiden über wichtige Vorhaben. Für einen Förderverein an Schule, Kita oder in einem anderen Bildungsumfeld ist eine nachvollziehbare Vorbereitung besonders wichtig: Mitglieder sollen erkennen können, wie der Verein Projekte, Anschaffungen und Aktivitäten fördert, und sie sollen über angekündigte Beschlüsse informiert entscheiden können. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Kasse und Buchhaltung im Förderverein strukturieren.
Die Vorbereitung beginnt nicht mit einer Einladungsvorlage, sondern mit der eigenen Satzung. Sie entscheidet im Einzelfall unter anderem darüber, wer einladen darf, welche Frist gilt, wer abstimmen darf und welche Vorgaben für Wahlen und das Protokoll bestehen. Gesetzliche Regeln bilden den Rahmen, können aber in vielen Punkten durch die Satzung verändert sein. Dieser Leitfaden führt deshalb chronologisch von der Satzungsprüfung über Einladung und Durchführung bis zur Nachbereitung von Wahlen oder Satzungsänderungen.
1. Zuerst die Satzung und den Vereinsstatus prüfen
Bevor ein Termin festgelegt oder eine Einladung verschickt wird, sollte der Vorstand die Satzung vollständig prüfen. Besonders wichtig sind die Regelungen zur Einberufung, zur Zuständigkeit, zu Stimmrechten, zu Wahlen, zu Mehrheiten und zur Protokollierung. § 58 BGB nennt die Voraussetzungen und die Form der Einberufung sowie die Beurkundung der Beschlüsse als Inhalte, die die Satzung regeln soll. Lesen Sie dazu den § 58 BGB im offiziellen Gesetzesportal.
Diese Prüfung ist kein bloßer Formalismus. Eine Einladung über den falschen Kanal, eine nicht eingehaltene Satzungsfrist oder eine Wahl nach einem unpassenden Verfahren kann später Fragen zur Wirksamkeit von Beschlüssen auslösen. Legen Sie deshalb für die Vorbereitung eine Arbeitskopie der aktuellen Satzung bereit und markieren Sie alle Regeln, die für diese konkrete Versammlung relevant sind.
Diese Satzungsfragen gehören auf die Prüfliste
- Wer beruft die Mitgliederversammlung ein: der Vorstand, der oder die Vorsitzende oder ein anderes Organ?
- Welche Einladungsfrist und welcher Einladungsweg sind vorgeschrieben?
- Wer ist stimmberechtigt? Gibt es besondere Stimmrechte oder Regelungen zu ruhenden Mitgliedschaften?
- Enthält die Satzung Vorgaben zur Beschlussfähigkeit?
- Welche Mehrheiten gelten für Wahlen, Beiträge, Entlastung und Satzungsänderungen?
- Ist eine geheime Wahl vorgesehen oder kann die Versammlung offen abstimmen?
- Welche Anforderungen gelten für das Protokoll und seine Unterzeichnung?
- Enthält die Satzung Regelungen zu Online- oder Hybridversammlungen?
Die gesetzlichen Vorschriften zur Mitgliederversammlung und zur Satzungsänderung sind in weiten Teilen nachgiebig. § 40 BGB erlaubt für die dort genannten Regelungen Satzungsabweichungen. Deshalb gibt es keine seriöse, bundesweit einheitliche Antwort auf Fragen wie „Wie viele Tage vorher muss eingeladen werden?“ oder „Welche Mehrheit gilt immer?“. Maßgeblich ist zunächst die Satzung; erst danach greifen die gesetzlichen Regelungen.
Prüfen Sie außerdem den Vereinsstatus. Bei einem eingetragenen Verein, also einem e. V., sind Änderungen des Vorstands und Satzungsänderungen für das Vereinsregister relevant. Nicht eingetragene Vereine sollten nicht automatisch nach denselben Registerabläufen behandelt werden. Für die weitere Planung ist daher wichtig, ob Ihr Förderverein im Vereinsregister eingetragen ist und welche Vorstandsämter nach der Satzung zur Vertretung berechtigt sind.
2. Beschlussthemen frühzeitig sammeln und vorbereiten
Erstellen Sie rechtzeitig vor der Versammlung eine Themenliste. Der Vorstand sollte dabei sauber unterscheiden: Manche Punkte dienen nur der Information, andere der Aussprache, wieder andere sollen zu einem Beschluss führen. Diese Unterscheidung ist für die Tagesordnung entscheidend. Nur angekündigte Beschlussgegenstände können so vorbereitet werden, dass Mitglieder wissen, worüber sie entscheiden sollen.
Für Fördervereine ist es sinnvoll, die Themen direkt an der praktischen Vereinsarbeit auszurichten. Der Vorstand kann etwa über geförderte Projekte, Einnahmen und Ausgaben berichten. Bei Projekten mit Bezug zu einzelnen Kindern oder Familien sollte der Bericht so gestaltet sein, dass keine Personen identifizierbar werden.
Typische Punkte im Förderverein
- Bericht des Vorstands über geförderte Projekte, Einnahmen und Aktivitäten
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen zum Vorstand und gegebenenfalls zu weiteren Vereinsämtern
- Beschluss über Mitgliedsbeiträge oder Umlagen
- Beschluss über den Haushaltsplan
- Entscheidungen über größere Förderprojekte oder Anschaffungen
- Satzungsänderungen
- Beschlüsse über eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz für Vorstandsmitglieder
Hilfreich ist eine Beschlussmappe für den Vorstand. Sie enthält zu jedem vorgesehenen Beschlusspunkt den genauen Antragstext, die Satzungsgrundlage, gegebenenfalls Unterlagen für die Mitglieder und einen Hinweis auf die erforderliche Mehrheit nach Satzung oder Gesetz. So lassen sich Unklarheiten vor dem Versand der Einladung erkennen, statt sie erst in der Versammlung lösen zu müssen.
3. Die Tagesordnung rechtssicher und verständlich formulieren
Ein Beschluss ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sein Gegenstand bereits bei der Berufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wurde. Das ergibt sich aus § 32 BGB. Ein unbestimmter Tagesordnungspunkt wie „Verschiedenes“ genügt daher nicht, um dort überraschend über eine Beitragserhöhung, eine Satzungsänderung oder eine Vergütung für Vorstandsmitglieder zu entscheiden.
Eine gute Tagesordnung ist konkret, aber lesbar. Sie sollte erkennen lassen, ob ein Punkt nur informiert, beraten oder beschlossen werden soll. Bei Wahlen sollte klar sein, welche Ämter zur Wahl stehen. Bei Beiträgen, Umlagen, Vergütungen oder Satzungsänderungen gehört der Inhalt des beantragten Beschlusses in die Unterlagen.
Beispiel für eine klare Tagesordnung
- Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit, soweit die Satzung dies vorsieht
- Genehmigung der Tagesordnung
- Bericht des Vorstands über das Vereinsjahr
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfung
- Aussprache zu den Berichten
- Beschluss über die Entlastung des Vorstands
- Wahl des oder der Vorsitzenden
- Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden
- Wahl des Kassenverantwortlichen
- Beschluss über den Haushaltsplan
- Beschluss über die Mitgliedsbeiträge ab dem 1. Januar des Folgejahres
- Beschluss über die Änderung von § [Nummer] der Satzung: vollständiger neuer Wortlaut
- Verschiedenes
Die konkrete Reihenfolge muss zur Satzung passen. Werden Vorstandsmitglieder gewählt, sollte vorab geklärt sein, ob einzelne Ämter nacheinander oder mehrere Ämter gemeinsam gewählt werden. Ebenso ist zu prüfen, ob die Satzung ein bestimmtes Wahlverfahren verlangt. Kandidierende sollten ihre Bereitschaft zur Kandidatur möglichst vorab erklären; die Annahme der Wahl wird dann in der Versammlung dokumentiert.
Satzungsänderungen besonders genau ankündigen
Eine Ankündigung wie „Satzungsanpassung“ ist für Mitglieder zu unbestimmt. Der vollständige, abstimmungsreife Änderungstext sollte mit der Einladung versandt oder in einer eindeutig beigefügten Beschlussvorlage wiedergegeben werden. Das ermöglicht es den Mitgliedern, die Änderung vor der Versammlung zu prüfen. Zugleich kann der genaue Wortlaut später eindeutig im Protokoll und bei der Registeranmeldung verwendet werden.
Nach § 33 BGB gilt für Satzungsänderungen grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende zulässige Regelung enthält. Für eine Änderung des Vereinszwecks gelten strengere Anforderungen: Grundsätzlich müssen alle Mitglieder zustimmen; nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung in Textform erklären. Bei Änderungen gemeinnützigkeitsrelevanter Satzungsbestimmungen oder Vergütungsregelungen sollte der Verein vor dem Beschluss das zuständige Finanzamt oder qualifizierte steuerliche Beratung einbeziehen.
4. Einladung erstellen und fristgerecht versenden
Die Einladung sollte den Termin, den Versammlungsort oder die Zugangsinformationen, die Tagesordnung und die für Beschlüsse nötigen Unterlagen enthalten. Wie eingeladen wird, richtet sich nach der Satzung. Möglich sind je nach Satzungsregelung etwa Brief, E-Mail oder ein Mitgliederbereich. Entscheidend ist nicht, welcher Weg bequem erscheint, sondern welcher Weg in der Satzung vorgesehen oder zulässig ist.
Einladungsmuster können die Arbeit erleichtern, ersetzen aber nicht den Satzungsabgleich. Das Bundesministerium der Justiz stellt einen Leitfaden zum Vereinsrecht und ein Muster für eine Einladung bereit. Nutzen Sie ein Muster nur als Ausgangspunkt und passen Sie es an die Satzung, die Beschlussthemen und die gewählte Versammlungsform Ihres Fördervereins an.
Praktische Versandkontrolle
- Mitgliederliste und hinterlegte Kontaktdaten prüfen
- Einladungsfrist aus der Satzung rückwärts berechnen
- Versand entsprechend der Satzung organisieren und dokumentieren
- Tagesordnung sowie Beschlussvorlagen beifügen
- Bei Satzungsänderungen den vollständigen Wortlaut mitsenden
- Bei digitaler Teilnahme die Informationen zur Rechtsausübung ergänzen
- Falls vorgesehen, auf die Möglichkeit und Frist für Mitgliederanträge hinweisen
Nach dem Versand sollte die Tagesordnung nicht ohne Weiteres um wesentliche Beschlussgegenstände ergänzt werden. Ein nachträglich eingefügter Punkt kann problematisch sein, wenn die Satzung keine passende Regelung enthält oder Mitglieder nicht ausreichend informiert wurden. Informationen, Fragen und nicht beschlussbedürftige Hinweise können unter „Verschiedenes“ Platz haben; wichtige Sachentscheidungen sollten dort nicht vorbereitet werden.
5. Wahlen, Abstimmungen und Unterlagen vorbereiten

Für eine geordnete Mitgliederversammlung genügt keine Präsentation. Bereiten Sie eine Anwesenheitsliste oder eine andere geeignete Erfassung der Teilnahme, Stimmzettel für erforderliche geheime Wahlen, eine Protokollvorlage und die vollständigen Beschlussvorlagen vor. Bei größeren Eltern- oder Fördererversammlungen sollte außerdem vorab feststehen, wie Stimmberechtigungen geprüft und Stimmzettel ausgegeben werden.
Eine klare Rollenverteilung verhindert unnötige Unterbrechungen. Benennen Sie, soweit nach Satzung oder Ablauf sinnvoll, eine Versammlungsleitung, eine protokollführende Person und bei Wahlen eine Wahlleitung. Die Personen sollten die Satzungsregelungen, die Tagesordnung und die vorbereiteten Antragstexte vor Beginn kennen. Für die laufenden Zuständigkeiten hilft eine klar organisierte Vorstandsarbeit im Förderverein.
Mehrheiten nicht pauschal annehmen
Nach § 32 BGB entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann jedoch abweichende Vorgaben enthalten, etwa zur Beschlussfähigkeit, zu qualifizierten Mehrheiten oder zum Wahlverfahren. Das gilt insbesondere für Satzungsänderungen, für die § 33 BGB einen gesetzlichen Ausgangspunkt vorgibt. Vor jeder Abstimmung sollte die Versammlungsleitung deshalb die maßgebliche Satzungsregelung und den genauen Antrag bereithalten.
Bei Vorstandswahlen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Satzung Einzelwahlen, eine gemeinsame Wahl mehrerer Personen oder eine geheime Abstimmung vorsieht. Das Ergebnis sollte für jedes Amt eindeutig feststehen. In das Protokoll gehören mindestens das Amt, die kandidierende Person, das festgestellte Ergebnis und die Annahme der Wahl.
Interessenkonflikte und Vergütungen
Beschließt die Versammlung über eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz für Vorstandsmitglieder, muss dieser Punkt ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen. Bei einem gemeinnützigen Verein sind pauschale Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand des Vorstands nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich oder aufgrund einer Satzungsregelung erlaubt. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen ist davon zu unterscheiden.
Eine aktuelle steuerliche Einordnung enthält der Lohnsteuer-Hinweis 2026 des Bundesministeriums der Finanzen zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Diese Hinweise ersetzen keine Prüfung der konkreten Satzung und Vereinsgestaltung. Bei einer neuen oder geänderten Vergütungsregelung sollte der Vorstand Satzung, Gemeinnützigkeit und tatsächliche Durchführung vor der Beschlussfassung fachkundig prüfen lassen.
6. Hybrid oder virtuell teilnehmen: Technik und Recht verbinden
Eine hybride Mitgliederversammlung verbindet die Teilnahme am Versammlungsort mit elektronischer Kommunikation. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung findet ausschließlich über elektronische Kommunikation statt. Nach § 32 BGB muss die Einladung erläutern, wie Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Dazu gehören insbesondere Zugang, Wortmeldungen, Anträge und Abstimmungen.
Eine hybride Teilnahme kann bei der Einberufung vorgesehen werden. Für die Einberufung künftig rein virtueller Versammlungen sieht § 32 BGB grundsätzlich einen Beschluss der Mitglieder vor. Da § 40 BGB Satzungsabweichungen zulässt, muss der Förderverein immer zusätzlich seine eigene Satzung prüfen. Frühere Corona-Sonderregelungen sind keine Grundlage, um die heutige Versammlungsform zu beurteilen.
Technische Checkliste
- Videokonferenzsystem und gegebenenfalls Abstimmungstool rechtzeitig testen
- Zugangsdaten und Hinweise zur Teilnahme mit der Einladung bereitstellen
- Identität und Stimmberechtigung organisatorisch prüfen
- Regeln für Wortmeldungen, Anträge und Abstimmungen vorab erklären
- Mit technischen Störungen und Unterbrechungen im Ablauf rechnen
- Datenschutz und eine mögliche Aufzeichnung vorab prüfen
- Eine Ansprechperson für technische Unterstützung benennen
Technik allein macht eine digitale Teilnahme nicht belastbar. Der Vorstand sollte vorab festlegen, wie Wortmeldungen entgegengenommen, Anträge sichtbar gemacht und Abstimmungsergebnisse festgestellt werden. Falls die Satzung eine geheime Wahl verlangt, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob das geplante Verfahren diese Vorgabe erfüllt. Eine Aufzeichnung der Versammlung sollte nur erfolgen, wenn dafür eine tragfähige Grundlage besteht und die Teilnehmenden transparent informiert werden.
7. Die Mitgliederversammlung sauber durchführen
Zu Beginn stellt die Versammlungsleitung fest, ob entsprechend der Satzung eingeladen wurde und ob die Versammlung nach den maßgeblichen Regeln beschlussfähig ist. Danach wird die Tagesordnung behandelt. Änderungsanträge zur Reihenfolge der Tagesordnung sind von Sachanträgen zu unterscheiden. Sie ersetzen insbesondere nicht die erforderliche vorherige Bezeichnung eines wesentlichen Beschlussgegenstands.
Bei jedem Beschluss sollte der Antrag vollständig vorgelesen oder eindeutig bezeichnet werden. Die Versammlungsleitung stellt das Ergebnis nach dem vorgesehenen Verfahren fest. Bei Wahlen werden zusätzlich die Kandidatur, der Wahlgang, das Ergebnis und die Annahme der Wahl dokumentiert. Eine ruhige, nachvollziehbare Leitung hilft gerade dann, wenn im Förderverein unterschiedliche Erwartungen über Projekte, Beiträge oder die Zusammensetzung des Vorstands bestehen.
Das Protokoll sollte mindestens enthalten
- Name des Vereins, Ort oder digitale Form und Datum
- Beginn und Ende der Versammlung
- Name der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und gegebenenfalls der Beschlussfähigkeit
- Teilnehmerzahl oder Bezug auf die Anwesenheitsliste
- Gestellte Anträge und gefasste Beschlüsse im genauen Wortlaut
- Festgestellte Abstimmungsergebnisse und gegebenenfalls Wahlannahmen
- Unterschriften nach den Vorgaben der Satzung
Bei einer Satzungsänderung sollte der beschlossene Wortlaut eindeutig als Anlage zum Protokoll beigefügt werden. Bewahren Sie außerdem Einladung, Versanddokumentation, Anwesenheitsliste, Stimmzettel und Beschlussunterlagen geordnet auf. Diese Unterlagen können für die vereinsinterne Nachvollziehbarkeit ebenso wichtig sein wie für eine spätere Registeranmeldung.
8. Nach der Versammlung: Register und Gemeinnützigkeit beachten
Vorstandsänderung beim Vereinsregister anmelden
Wurde ein Vorstandsmitglied neu gewählt oder hat sich die Zusammensetzung des Vorstands geändert, ist dies bei einem eingetragenen Verein zum Vereinsregister anzumelden. Nach § 67 BGB meldet der Vorstand die Änderung an; der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Die Form der Anmeldung richtet sich nach § 77 BGB.
Planen Sie deshalb nach einer Vorstandswahl ausreichend Zeit für die Registeranmeldung ein. Bereiten Sie insbesondere Wahlprotokoll, genaue Amtsbezeichnungen, Angaben zur Vertretungsregelung und die Daten der gewählten Personen vor. Welche Unterlagen oder Einreichungswege das zuständige Registergericht im Einzelnen verlangt, kann örtlich unterschiedlich sein. Das Protokoll dokumentiert die Wahl, ersetzt aber nicht die Anmeldung zum Vereinsregister. Ebenso wichtig ist es, den Vorstandswechsel im Förderverein vollständig zu übergeben.
Satzungsänderung eintragen lassen
Bei einem eingetragenen Verein wird eine Satzungsänderung erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Der Vorstand meldet die Änderung an und reicht eine Abschrift des Beschlusses sowie den vollständigen Wortlaut der Satzung ein. Maßgeblich ist § 71 BGB.
Verwenden Sie eine beschlossene neue Satzungsregelung daher nicht vorschnell als bereits geltendes Vereinsrecht, solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist. Betrifft die Änderung den gemeinnützigen Zweck oder andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsregelungen, sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erforderlich ist.
Transparenzregister nicht aus dem Blick verlieren
Bei eingetragenen Vereinen erfolgt die Eintragung in das Transparenzregister grundsätzlich automatisch aus den Daten des Vereinsregisters. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 20a GwG. Ob über die automatisch übernommenen Registerdaten hinaus eine Mitteilungspflicht besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Praktisch ist vor allem wichtig, Änderungen im Vorstand nicht unnötig aufzuschieben und bei Sonderkonstellationen die Transparenzregisterpflicht gesondert zu prüfen. Nicht eingetragene Vereine dürfen dabei nicht mit eingetragenen Vereinen gleichgesetzt werden.
Typische Fehler bei der Vorbereitung
- Die Satzung wird erst am Versammlungstag gelesen: Fristen, Einladungswege oder Wahlregeln können dann leicht übersehen werden.
- Die Tagesordnung bleibt zu allgemein: Beiträge, Satzungsänderungen und Vergütungen müssen konkret angekündigt werden.
- Der Änderungstext fehlt: Mitglieder können eine Satzungsänderung nicht angemessen prüfen.
- Die Wahl wird nicht vollständig protokolliert: Das erschwert die Registeranmeldung.
- Online-Teilnahme wird nur technisch geplant: Zugang, Stimmberechtigung, Wortmeldungen und Abstimmungen müssen ebenfalls organisiert werden.
- Der Bericht bleibt für Mitglieder zu abstrakt: Die Förderung von Projekten und der Einsatz von Mitteln sollten verständlich erläutert werden, ohne personenbezogene Details offenzulegen.
- Eine Vorstandspauschale wird spontan beschlossen: Ohne passende Satzungsgrundlage kann sie für einen gemeinnützigen Verein problematisch sein.
FAQ zur Mitgliederversammlung im Förderverein
Kann die Mitgliederversammlung immer unter dem Punkt Verschiedenes abstimmen?
Nein. Ein Beschlussgegenstand muss grundsätzlich bereits bei der Einberufung bezeichnet worden sein. „Verschiedenes“ eignet sich für Hinweise, Fragen und Diskussionen, nicht für überraschende wesentliche Beschlüsse.
Welche Mehrheit gilt für eine Beitragserhöhung?
Das bestimmt in erster Linie die Satzung. Eine einheitliche Mehrheit lässt sich nicht für jeden Förderverein vorgeben. Die Beitragserhöhung muss außerdem ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen.
Ist eine hybride Versammlung automatisch wirksam?
Nein. Die Satzung und die aktuelle gesetzliche Regelung müssen zusammen betrachtet werden. Die Einladung muss erläutern, wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können. Für rein virtuelle künftige Versammlungen sieht § 32 BGB grundsätzlich einen Mitgliederbeschluss vor; eine Satzungsregelung kann dabei ebenfalls maßgeblich sein.
Wer muss eine Vorstandswahl beim Register anmelden?
Bei einem eingetragenen Verein meldet der Vorstand die Änderung zum Vereinsregister an. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Das Protokoll allein ersetzt die Registeranmeldung nicht.
Darf der Vorstand im gemeinnützigen Förderverein eine Pauschale erhalten?
Eine pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich oder aufgrund einer Satzungsregelung erlaubt. Tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen sind davon zu unterscheiden. Im Zweifel sollte der Verein die konkrete Regelung fachkundig prüfen lassen.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 32 BGB – Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33 BGB – Satzungsänderung
- § 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften
- § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 67 BGB – Änderung des Vorstands
- § 71 BGB – Änderungen der Satzung
- § 77 BGB – Anmeldung zum Vereinsregister
- § 20a GwG – Automatische Eintragung für Vereine
- Bundesministerium der Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht
- Bundesministerium der Finanzen: Ehrenamtliche Tätigkeit und Vergütung
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum deutschen Vereinsrecht und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei Satzungsänderungen, Vergütungsregelungen und gemeinnützigkeitsrechtlich wichtigen Beschlüssen sollte der Förderverein die konkrete Satzung sowie die Anforderungen des zuständigen Finanzamts beziehungsweise Registergerichts prüfen.
